6. Der Beschwerdeführer wusste von den nicht deklarierten Erträgen. Er anerkennt denn auch zu Recht seine Schuld in Bezug auf die Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen von CHF 884.00 (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2019). Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt bzw. dem Beschwerdeführer eine (eventual-)vorsätzliche Steuerhinterziehung vorzuwerfen. 7. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 175 Abs. 1 DBG verstossen hat.