erst ein Jahr später im Rahmen der Buchprüfung aufgerechneten geldwerten Leistung zufolge fehlender Belege in der Buchhaltung der B. AG gewusst habe und habe wissen können. Rechtskräftig sei die Aufrechnung erst mit dem Einspracheentscheid im Jahr 2016 geworden. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung könne folglich selbst dann nicht erfolgt sein, wenn eine Nachsteuer zu Recht erhoben würde. Wenn eine Bestrafung überhaupt erfolgen dürfe, sei eine Busse von 100 % der hinterzogenen Steuer unter Berücksichtigung des Verschuldens in jedem Fall zu hoch. Eine Busse sei mit maximal 50 % der hinterzogenen Steuer festzusetzen.