Eine Stellungnahme zum Mobiliarkauf über CHF 60'000.00 im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder in der Einsprachebegründung wäre offensichtlich an der Sache vorbeigegangen. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer dazu nicht vorgängig äussern können, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch im vorliegenden Strafverfahren verletzt habe. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren komme nicht in Betracht. Es könne nämlich nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, -6-