3. Der Beschwerdeführer bringt mit Einsprache, Beschwerde sowie Replik vor, der angefochtene Einspracheentscheid gründe auf einem unrichtigen Sachverhalt und verletze das geltende Recht. Zunächst sei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu rügen. Mit dem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 werde die nicht deklarierte geldwerte Leistung in Höhe von CHF 60'000.00 unerwartet und neu mit einer entsprechenden Gutschrift über das Aktionärsdarlehenskonto vom 16. November 2011 begründet. Dazu sei dem Beschwerdeführer keine vorgängige Stellungnahme ermöglicht worden.