Diesen Beteiligungsertrag habe er in seiner Steuererklärung 2012 nicht deklariert, obwohl er als wirtschaftlicher Eigentümer und zugleich Geschäftsführer der B. AG im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 2012 am 28. Mai 2014 bereits gewusst habe, dass er sich für einen fiktiven Kauf CHF 60'000.00 auf dem Aktionärsdarlehenskonto habe gutschreiben lassen. Die Nichtdeklaration des Beteiligungsertrages sei somit als vorsätzlich zu qualifizieren und das Regelbussenmass von 100 % der hinterzogenen Steuer als angemessen zu erachten.