Es sei ihm im Jahr 2012 offensichtlich klar gewesen, dass im Jahr 2012 keine Zahlung von der B. AG an die C. GmbH erfolgt sein konnte. Als er die angebliche Zahlung von CHF 60'000.00 an die C. GmbH trotzdem in der Erfolgsrechnung der B. AG verbucht habe, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass diese Aufwandsverbuchung nicht gerechtfertigt sei und von ihrer Bedeutung her eine geldwerte Leistung darstelle, die in seiner Steuerveranlagung zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Nichtdeklaration der zu Unrecht in der Buchhaltung der B. AG -5-