Zufolge Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen aus der B. AG in der Steuererklärung 2012 im Totalumfang von CHF 60'884.00 sei die entsprechende Steuerveranlagung 2012 des Beschwerdeführers unvollständig ausgefallen und sei dem Fiskus ein Steuerausfall entstanden. Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei in objektiver Hinsicht erfüllt.