Andere Personen, welche ernsthaft als Begünstigte angesehen werden könnten, seien nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer seien damit nicht nur die unbestrittenen CHF 884.00 (nicht geschäftsmässig begründeter Kauf von Matratzen und Bettzubehör), sondern auch die Zahlung von CHF 60'000.00 als qualifizierter Beteiligungsertrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1bis DBG (im Umfang von 60 %) aufzurechnen. Zufolge Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen aus der B. AG in der Steuererklärung 2012 im Totalumfang von CHF 60'884.00 sei die entsprechende Steuerveranlagung 2012 des Beschwerdeführers unvollständig ausgefallen und sei dem Fiskus ein Steuerausfall entstanden.