2. Das KStA führte in der Bussenverfügung, im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlicher Eigentümer der B. AG wie auch der C. GmbH gewesen. Für den in der Jahresrechnung der B. AG verbuchten Kauf von Material im Umfang von CHF 60'000.00 im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer keinen Beleg (Kaufvertrag oder Zahlungsnachweis) eingereicht. Die Zahlung sei für den Materialkauf nach dessen Angaben an die bereits konkursite C. GmbH erfolgt. Eine solche Zahlung erscheine jedoch unmöglich, da die C. GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen sei.