9. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend vollendete Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 (3-RV.2019.124, 3-RV.2019.139) sowie des Nachsteuerverfahrens betreffend direkte Bundesteuer 2012 (3-B.2019.15) in Sachen A. beigezogen. 10. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Juni 2021 auf eine Verhandlung vor dem Spezialverwaltungsgericht verzichtet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: