3. Mit Verfügung vom 22. November 2018 auferlegte das KStA A. wegen vollendeter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2012 eine Busse von CHF 6'217.20. 4. Gegen den Strafbefehl liess A. mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 Einsprache erheben. 5. Mit Entscheid vom 22. Mai 2019 hiess das KStA die Einsprache gut und reduzierte die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2012 von CHF 6'217.20 auf CHF 3'982.00. 6. Den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (Zustellung am 23. Mai 2019) hat A. mit Beschwerde vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen. Er lässt folgende Anträge stellen: "Rechtsbegehren