{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-06-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2019-14_2021-06-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6132", "Checksum": "7de53733338ea03dafc04aeb80deb5c9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2019.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.06.2021 3-BB.2019.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:51", "Checksum": "635bf46f98347fad44f39f514d8d6c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.06.2021 3-BB.2019.14\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2019.14\nP 104\n\nUrteil vom 24. Juni 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Lämmli\nRichter Hess\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,\nSt. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion Rechtsdienst, Nachsteuern und Bussen, vom 22. Mai 2019\nbetreffend vollendeter Steuerhinterziehung\nder direkten Bundessteuer 2012\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nGestützt auf eine Meldung des Gemeindesteueramtes Q., wonach\ngeldwerte Leistungen aus der B. AG sowie Aktien der B. AG in der\nSteuererklärung 2012 nicht deklariert worden seien, eröffnete das\nSteueramt des Kantons Aargau, Sektion Nachsteuern und Bussen\n(nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom 17. Juli 2018 ein Nachsteuerverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012. A. wurde bis zum\n24. August 2018 die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme sowie\nUnterlagen einzureichen.\n\n2.\nMit Schreiben vom 15. November 2018 liess A. zur Angelegenheit Stellung\nnehmen.\n\n3.\nMit Verfügung vom 22. November 2018 auferlegte das KStA A. wegen\nvollendeter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2012 eine Busse von\nCHF 6'217.20.\n\n4.\nGegen den Strafbefehl liess A. mit Schreiben vom 24. Dezember 2018\nEinsprache erheben.\n\n5.\nMit Entscheid vom 22. Mai 2019 hiess das KStA die Einsprache gut und\nreduzierte die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung der direkten\nBundessteuer 2012 von CHF 6'217.20 auf CHF 3'982.00.\n\n6.\nDen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 (Zustellung am 23. Mai 2019)\nhat A. mit Beschwerde vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe gleichentags) an\ndas Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen. Er lässt folgende\nAnträge stellen:\n\n\"Rechtsbegehren\n\n1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 22. Mai 2019 und die Bussenverfügung Nr. aaa vom 22. November 2018 aufzuheben.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n-3-\n\n7.\nDas KStA beantragt, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n8.\nA. liess eine Replik einreichen.\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend vollendete Steuerhinterziehung der Kantons- und\nGemeindesteuern 2012 (3-RV.2019.124, 3-RV.2019.139) sowie des Nachsteuerverfahrens betreffend direkte Bundesteuer 2012 (3-B.2019.15) in Sachen A. beigezogen.\n\n10.\nDer Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Juni 2021 auf eine Verhandlung vor dem Spezialverwaltungsgericht verzichtet.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorgeworfene vollendete Steuerhinterziehung betrifft die direkte Bundessteuer 2012. Anwendbar ist somit das Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nDas KStA führte in der Bussenverfügung, im Einspracheentscheid und in\nder Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei wirtschaftlicher Eigentümer der B. AG wie auch der C. GmbH gewesen. Für den in der\nJahresrechnung der B. AG verbuchten Kauf von Material im Umfang von\nCHF 60'000.00 im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer keinen Beleg\n(Kaufvertrag oder Zahlungsnachweis) eingereicht. Die Zahlung sei für den\nMaterialkauf nach dessen Angaben an die bereits konkursite C. GmbH\nerfolgt. Eine solche Zahlung erscheine jedoch unmöglich, da die C. GmbH\nzu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen sei. Ein Beleg für die\nZahlung als steuermindernde Tatsache sei vom Beschwerdeführer nicht\neingereicht worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die\nZahlung gar nicht erfolgt sei. Als wirtschaftlicher Eigentümer der B. AG sei\nder Beschwerdeführer selbst als Bezüger der aufgerechneten geldwerten\nLeistung zu betrachten. Andere Personen, welche ernsthaft als Begünstigte\nangesehen werden könnten, seien nicht ersichtlich. Dem\nBeschwerdeführer seien damit nicht nur die unbestrittenen CHF 884.00\n(nicht geschäftsmässig begründeter Kauf von Matratzen und Bettzubehör),\nsondern auch die Zahlung von CHF 60'000.00 als qualifizierter\nBeteiligungsertrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1bis DBG (im Umfang von\n60 %) aufzurechnen. Zufolge Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen\naus der B. AG in der Steuererklärung 2012 im Totalumfang von CHF\n60'884.00 sei die entsprechende Steuerveranlagung 2012 des Beschwerdeführers unvollständig ausgefallen und sei dem Fiskus ein Steuerausfall entstanden. Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung\nsei in objektiver Hinsicht erfüllt.\n\nDer Beschwerdeführer als wirtschaftlicher Eigentümer der C. GmbH habe\ngewusst, dass diese im Jahr 2012, zum Zeitpunkt der angeblichen Zahlung\nim Umfang von CHF 60'000.00 von der B. AG an die C. GmbH, bereits\nkonkursit gewesen sei. Es sei ihm im Jahr 2012 offensichtlich klar gewesen,\ndass im Jahr 2012 keine Zahlung von der B. AG an die C. GmbH erfolgt\nsein konnte. Als er die angebliche Zahlung von CHF 60'000.00 an die C.\nGmbH trotzdem in der Erfolgsrechnung der B. AG verbucht habe, habe der\nBeschwerdeführer gewusst, dass diese Aufwandsverbuchung nicht\ngerechtfertigt sei und von ihrer Bedeutung her eine geldwerte Leistung\ndarstelle, die in seiner Steuerveranlagung zu berücksichtigen gewesen\nwäre. Die Nichtdeklaration der zu Unrecht in der Buchhaltung der B. AG\n-5-\n\n"}