6.2.3. Vorliegend beträgt der Streitwert zwischen CHF 50.00 und CHF 60.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine geringe Bedeutung. Zudem ist von einem – aufgrund des Parallelverfahrens 3-RV.2019.105 – eher geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 600.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. -8- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Nachsteuerverfügung vom 22. Februar 2019 und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 ersatzlos aufgehoben.