4.2. In der Weisung Nachsteuern und Bussen des KStA wird folgendes ausgeführt: "(…) In der Regel wird unter folgenden Voraussetzungen zufolge Geringfügigkeit auf eine Nachbesteuerung verzichtet:  Die Nachsteuerperiode erstreckt sich auf ein Steuerjahr: Das Total der einfachen Nachsteuer (100 %) beträgt für die Kan- tons- und Gemeindesteuern weniger als 250 Franken bzw. für die direkte Bundessteuer weniger als 100 Franken. (…)" Das KStA hätte folglich bei Anwendung der zitierten Weisung im vorliegenden Fall auf die Erhebung einer Nachsteuer von CHF 51.60 zuzüglich Verzugszinsen verzichtet.