3.2. Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). -6- 4. 4.1. Das KStA hat gestützt auf eine Meldung des KStA JP eine geldwerte Leistung von CHF 78'042.00 im Nachsteuerverfahren erfasst. Aufgrund des vom KStA korrigierten Reingewinns (neu CHF 6'844.00, Selbstdeklaration und Steuerveranlagung CHF 6'237.00) resultierte eine Nachsteuer von CHF 51.60 zuzüglich Verzugszinsen.