2.2. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 25. September 2018, Stellungnahme vom 11. Februar 2019, ihrer Einsprache, ihrer Beschwerde und Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 geltend machen, im Rahmen der privaten Grundstückgewinnsteuerveranlagungen von D. habe das KStA, Sektion Grundstückschätzung, die Anlagekosten verbindlich festgelegt. Die Beschwerdeführerin habe gestützt darauf feststellen müssen, dass sie bei der Festlegung des Verkaufspreises von falschen Kalkulationen ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe darum mit öffentlicher Urkunde vom 13. November 2017 mit D. einen Nachtrag zum Kaufvertrag vom 21. März 2013 abgeschlossen.