Die von der Vertreterin erwähnte Einzelbuchung über CHF 75'000.00 sei damit nicht aus den Akten ersichtlich gewesen. Eine Meldung durch das Grundbuchamt an das KStA JP sei ausgeblieben. Der Revisor habe, ohne sich sorgfaltspflichtwidrig zu verhalten, davon ausgehen dürfen, dass die Höherbewertung der Liegenschaft auf Leistungen durch Dritte (wertvermehrende Aufwendungen) zurückzuführen gewesen sei. Aufgrund des vom KStA korrigierten Reingewinns von CHF 6'844.00 betrage die Nachsteuer CHF 51.60 zuzüglich Verzugszinsen. -5-