{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2019-11_2022-12-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6872", "Checksum": "f7ce14b090cb99e68c6f2bac0a70f90c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2019.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.12.2022 3-BB.2019.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:47", "Checksum": "e62770dda2f07512871188f33039062a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.12.2022 3-BB.2019.11\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2019.11\nP 172\n\nUrteil vom 22. Dezember 2022\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Mazzocco\nRichter Schorno\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____ GmbH\nführerin\nvertreten durch K-Vis AG, Herr David Kunz, Mitteldorfstrasse 22,\n5442 Fislisbach\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion Rechtsdienst, Nachsteuern und Bussen, vom 2. Mai 2019\nbetreffend direkte Bundessteuer 2017; Nachsteuern\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nGestützt auf eine Meldung von B., Revisor der Sektion juristische Personen\ndes Kantonalen Steueramtes (nachfolgend: KStA JP), wonach geldwerte\nLeistungen der A. GmbH in der Steuererklärung 2017 nicht deklariert\nworden seien, eröffnete das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion\nNachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), mit Schreiben vom\n12. September 2018 ein Nachsteuerverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2017. Den Organen der A. GmbH wurde bis zum 10. Oktober 2018\ndie Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen.\n\n2.\nInnert Frist liess die A. GmbH eine Stellungnahme einreichen.\n\n3.\nAuf Aufforderung des KStA würdigte das KStA JP die Stellungnahme der\nA. GmbH.\n\n4.\nMit Eingabe vom 11. Februar 2019 liess die A. GmbH Stellung zum\nSchreiben des KStA JP nehmen.\n\n5.\nMit Verfügung vom 22. Februar 2019 stellte das KStA den steuerbaren\nReingewinn mit CHF 6'844.00 fest und setzte die Nachsteuern inkl. Verzugszinsen für die direkte Bundessteuer 2017 auf total CHF 53.25 fest.\n\n6.\nGegen die Nachsteuerverfügung vom 22. Februar 2019 liess die A. GmbH\nmit Schreiben vom 18. März 2019 Einsprache erheben. Sie liess folgende\nRechtsbegehren stellen:\n\n\"1. Die Nachsteuerverfügung vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben. Die\nRechtskraft der Steuerveranlagung 2017 vom 12. März 2018 sei zu bestätigen.\n\n2. Der steuerbare Reingewinn der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr\n2017 für die Direkte Bundessteuern 2017 sei auf den veranlagten\nCHF 6'237 zu belassen.\"\n-3-\n\n7.\nMit Entscheid vom 2. Mai 2019 wies das KStA die Einsprache ab.\n\n8.\nDen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (Zustellung am 3. Mai 2019)\nliess die A. GmbH mit Beschwerde vom 31. Mai 2019 (Postaufgabe am\ngleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (im Folgenden: Spezialverwaltungsgericht), weiterziehen mit den Anträgen:\n\n\"1. Die Nachsteuerverfügung vom 22. Februar 2019 sei aufzuheben. Die\nRechtskraft der Steuerveranlagung 2017 vom 12. März 2018 sei zu bestätigen.\n\n2. Der steuerbare Reingewinn der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr\n2017 sei auf den veranlagten CHF 6'237 zu belassen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n9.\nDas KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n\n10.\nDie A. GmbH hat eine Replik erstatten lassen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDas KStA hat eine Nachsteuerverfügung betreffend das Steuerjahr 2017\nerlassen. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die\ndirekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas KStA führte in der Nachsteuerverfügung, im Einspracheentscheid und\nin der Vernehmlassung aus, dass der im Jahr 2013 abgeschlossene Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Käuferin und D. als\nVerkäuferin betreffend Liegenschaft GB Q. aaa im Jahr 2017 durch einen\nNachtrag ergänzt worden sei. Durch diesen Nachtrag sei der ursprüngliche\nKaufpreis von CHF 900'000.00 auf neu CHF 975'000.00 erhöht worden. Bei\nder Erhöhung handle es sich um eine nicht notwendige und nicht\ngeschäftsmässig begründete Vereinbarung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und zum Vorteil von D.. Die Beschwerdeführerin hätte\ndiesen Nachtrag mit einer Drittperson nicht abgeschlossen. Der Nachtrag\nsei nur aufgrund der besonderen Nähe (bzw. Personalunion) zwischen den\nParteien vereinbart worden. Die nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises\nsei als steuerbarer Aufwertungsgewinn zu betrachten. Da dieser\nAufwertungsgewinn über das Darlehenskonto von D. realisiert worden sei,\nliege eine geldwerte Leistung an die Inhaberschaft der Beschwerdeführerin\n(D.) vor.\n\nDa der Nachtrag dem für die Veranlagung der Beschwerdeführerin zuständigen Revisor erst nach Rechtskraft der Veranlagung 2017 bekannt geworden sei, liege eine neue Tatsache vor. Das Darlehenskonto von D. habe\nsich lediglich um CHF 1'000.00 statt um CHF 75'000.00 erhöht. Darum sei\nder tatsächliche Grund für die Darlehenserhöhung weder aus Formular 112\nnoch aus der Jahresrechnung erkennbar gewesen. Mit der Steuererklärung\nseien nur die Bilanz und die Erfolgsrechnung, nicht jedoch das Journal und\ndie Kontodetails eingereicht worden. Die von der Vertreterin erwähnte\nEinzelbuchung über CHF 75'000.00 sei damit nicht aus den Akten\nersichtlich gewesen. Eine Meldung durch das Grundbuchamt an das KStA\nJP sei ausgeblieben. Der Revisor habe, ohne sich sorgfaltspflichtwidrig zu\nverhalten, davon ausgehen dürfen, dass die Höherbewertung der\nLiegenschaft auf Leistungen durch Dritte (wertvermehrende Aufwendungen) zurückzuführen gewesen sei.\n\nAufgrund des vom KStA korrigierten Reingewinns von CHF 6'844.00 betrage die Nachsteuer CHF 51.60 zuzüglich Verzugszinsen.\n-5-\n\n"}