9. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat gegen die Berechnung des geldwerten Vorteils keine Einwände erhoben. Es sind für das Spezialverwaltungsgericht auch keine Fehler erkennbar, so dass auf die Berechnung der Vorinstanz abzustellen ist. 10. Dementsprechend sind der Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin/Beschwerdeführerin die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG/Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG/Art. 144 Abs. 4 DBG). - 20 -