8.4. D. ist als Inhaber der Beteiligungsrechte der Rekurrentin/Beschwerdeführerin ein geldwerter Vorteil zugeflossen, der einem Dritten nicht gewährt worden wäre. Er hat die Aktien der C. AG zum Buchwert erworben (Ausbuchung über das "Konto 2100 KK Gesellschafter"). Dass die Veräusserung unterpreislich erfolgte, war aus der Selbstdeklaration des Wertes der Aktien der C. AG in der Steuererklärung 2014 von D. und G. erkennbar, wo ein Vermögenssteuerwert von CHF 62'400.00 angegeben wurde.