"Austritts oder Ablebens eines Aktionärs" inklusive Vorkaufsrechts der übrigen Aktionäre behandelt. Aufgrund des engen Zusammenhangs des Partnerstatus mit der Beteiligung an der C. AG muss sich in diesem Zeitpunkt die Vorkaufsfrage gestellt haben (Ein Rückkauf erfolgte erst 2015). Es ist aufgrund der Beteiligung von Partnern am Aktienkapital der C. AG offensichtlich, dass ein gegenüber der C. AG erklärter Eigentümerwechsel mit grösster Wahrscheinlichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Mitaktionäre geführt hätte. Mit dem bei der Umwandlung der A. in die Rekurrentin/Beschwerdeführerin gewählten Vorgehen wurde das vermieden.