Dass D. nicht gewusst haben will, dass die Aktienübertragung an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin mit der Umwandlung seiner Einzelunternehmung nicht gültig erfolgte, ist absolut unglaubwürdig. Er muss sich den ihm bekannten Wortlaut des Aktionärsbindungsvertrages (RB 3) entgegenhalten lassen. Im Jahr 2009 schied D. als Arbeitnehmer und Verwaltungsrat aus der C. AG aus (Eintrag in das Handelsregister vom 19. Juni 2009). In Ziff. 8 des Aktionärsbindungsvertrages wird der Fall des - 17 -