Dessen ungeachtet überliess D. die Namenaktien der C. AG – ohne Zustimmung zum Übertrag der Namenaktien der C. AG – der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur (werthaltigen) Nutzung, was sich eindeutig aus den bei Gründung beim Handelsregister des Kantons Aargau eingereichten Unterlagen ergibt. Insofern kam den Namenaktien der C. AG für die Rekurrentin/Beschwerdeführerin durchaus ein aktivierbarer Vorteil zu.