Indem D. diesen Umstand offenbar nicht der C. AG meldete und auch nicht um Zustimmung zur Übertragung ersuchte, blieb er im Aktienbuch unverändert als Eigentümer von 240 Namenaktien eingetragen. Ohne die Meldung der Übertragung der Aktien der C. AG konnten die Parteien des Aktionärsbindungsvertrages auch das vereinbarte Vorkaufsrecht nicht ausüben.