7.5.4. Vorliegend kann die im Innenverhältnis zwischen der Rekurrentin/Beschwerdeführerin und D. getroffene Vereinbarung nicht ausser Acht gelassen werden. Es ist offensichtlich, dass D. die Aktien der C. AG mit der Umwandlung der Einzelunternehmung in die Rekurrentin/Beschwerdeführerin als Bestandteil der geprüften Bilanz übertragen wollte und hatte. Indem D. diesen Umstand offenbar nicht der C. AG meldete und auch nicht um Zustimmung zur Übertragung ersuchte, blieb er im Aktienbuch unverändert als Eigentümer von 240 Namenaktien eingetragen.