Festzustellen ist damit, dass der Auszug aus dem Aktienbuch der C. AG nicht mit den ausgewiesenen Abläufen in Übereinstimmung zu bringen ist. Die von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin mit dem Rekurs angerufene Legitimationswirkung des Aktienbuches ist damit klar in Frage zu stellen. Es ist aber davon auszugehen, dass mangels Gesuches kein Eintrag in das Aktienbuch erfolgte.