7.5.3. Im Aktienbuch werden die Eigentümer und Nutzniesser an den Namenaktien eingetragen. Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus (Art. 686 Abs. 1 und 2 OR). Der Eintrag hat grundsätzlich deklaratorische Wirkung im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär (Basler Kommentar, Obligationenrechts II, Art. 530-964 OR, a.a.O., Art. 686 OR N 4). Es trifft zu, dass die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht im Aktienbuch der C. AG eingetragen war. Daraus kann abgeleitet werden, dass ihr im Aussenverhältnis zur C. AG keine Aktionärsstellung zukam.