7.5.2. Die Statuten können zudem bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen (Art. 685a Abs. 1 OR). Dieselbe Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutzniessung (Art. 685a Abs. 2 OR). Art. 685b OR nennt sodann das Zustimmungsverfahren betreffend Aktienübertrag bei nicht kotierten Namenaktien. Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR).