Entgegen den Ausführungen in der Einsprache (Begründungen, Ziff. 2) lässt sich dem Aktionärsbindungsvertrag vom 24. August 2006 nicht entnehmen, dass nur natürliche Personen Aktionär der C. AG werden konnten. Der Aktionärsbindungsvertrag stand dem Erwerb der Aktien durch die Rekurrentin/Beschwerdeführerin somit nicht entgegen. Es wurden keine Namenaktien oder Aktienzertifikate ausgegeben (vgl. Ziff. 4 des Akteinkaufvertrages; RB 5). Insofern war eine Zession möglich. Unter diesen Umständen war die Übertragung der Namenaktien mit der Abtretung der Aktien gemäss Übernahmebilanz der A. an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin möglich. Etwas Anderes ist nicht nachgewiesen.