7.5. 7.5.1. Nach Art. 684 Abs. 1 OR kann die Übertragung von Namenaktien durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen. Anstelle einer Indossierung können die Aktien auch Gegenstand einer schriftlichen Zession bilden. Die Zession ist die einzige Übertragungsart, sofern die Aktientitel noch nicht ausgegeben wurden (Basler Kommentar, Obligationenrechts II, Art. 530-964 OR, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 684 OR N 5). - 15 -