Auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (Urteil vom 2. August 2018 [2C_958/2016], Erw. 5.4, mit Verweis auf BGE 141 II 83 Erw. 3.4, S. 87 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_24/2014 vom 29. Januar 2015 Erw. 2.2) werden "Bilanzberichtigungen", mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden, nur mit äusserster Zurückhaltung anerkannt. Auch deshalb kann keine Bilanzberichtigung vorgenommen werden.