Rekurrentin/Beschwerdeführerin – wollte man ihrer Argumentation folgen – mangels Eigentums an den Aktien der C. AG nicht über die Sacheinlagen verfügen können. Die Sacheinlage im Umfang von CHF 26'850.00 wäre damit nicht werthaltig gewesen. Das wird von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin jedoch zu Recht nicht geltend gemacht.