Nach Art. 777c Abs. 2 OR muss bei der Gründung für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden. Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten, die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister sowie für die Leistung und die Prüfung der Einlagen (Art. 777c Abs. 2 OR). Nach Art. 634a Ziff. 2 OR gelten Sacheinlagen nur dann als Deckung, wenn die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann. Nach dem Gesagten hätte die