7.4.3. Stellt man auf die Argumentation der Rekurrentin/Beschwerdeführerin ab, wonach sie mangels rechtsgültiger Übertragung nie Eigentümerin der Namenaktien der C. AG habe werden können, müsste zwingend geschlossen werden, dass die Gründung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin an einem schwerwiegenden Mangel litt.