Bilanzberichtigungen können demgegenüber bis zur Rechtskraft einer Veranlagung vorgenommen werden. Sie sind von Amtes wegen durchzuführen, da die Bilanz ohne Richtigstellung gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Sie werden von den Steuerbehörden in der Steuerbilanz von Amtes wegen berücksichtigt. Bilanzberichtigungen können sich zu Gunsten oder zu Ungunsten steuerpflichtiger juristischer Person auswirken (BGE 141 II 86 mit weiteren Hinweisen; Urteil vom 29. Januar 2015 [2C_24/2014] Erw. 2.2). Im Urteil vom 2. August 2018 (2C_958/2016), Erw. 5.4, hat das Bundesgericht zur Bilanzänderung weiter ausgeführt: - 12 -