waren demensprechend im Einspracheentscheid nicht mehr notwendig. Die Begründungspflicht wurde damit nicht verletzt. Ob die Begründung richtig ist, ist nachfolgend zu prüfen. 6. Zu beurteilen ist zuerst vorfrageweise, ob die Beteiligung an der C. AG zu Recht in der Bilanz der Rekurrentin/Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013 ausgewiesen wurde oder ob eine Bilanzänderung/-berichtigung vorzunehmen war. Erst wenn letztere Frage verneint wird, ist auf einen Veräusserungstatbestand und auf die Bewertung der Aktien bei der Entnahme im Geschäftsjahr 2014 einzugehen. - 11 -