5.3. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz zur Frage der "periodenverschobenen" Bilanzberichtigung geäussert. Dabei hat sie auf den Zeitpunkt der Erkennung der behaupteten handelsrechtswidrigen Buchung der Namenaktien der C. AG abgestellt. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat eine solche erstmals in der E-Mail vom 29. September 2017 geltend gemacht. Im Einspracheentscheid wurde dementsprechend begründet, dass eine Bilanzkorrektur in den Jahren 2012 bis 2014 – die Jahresrechnung 2014 mit den Aktien der C. AG in den Aktiven wurde per 31. Dezember 2014 unterzeichnet – nicht in Frage komme. Weitere Ausführungen zur eigentumsrechtlichen Behandlung