In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde geltend gemacht, ein Entscheid im vorliegenden Verfahren könne erst erfolgen, wenn rechtskräftig über die Vorperiode 2012/2013 entschieden worden sei. 4.6. Mit seiner Vernehmlassung hielt das KStA JP am Einspracheentscheid vollumfänglich fest. 5. 5.1. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin macht geltend, das KStA JP habe nicht begründet, weshalb eine periodenverschobene Bilanzberichtigung nicht im Jahr 2014 möglich sei. Ebenso lägen keine Erwägungen zu den eigentumsrechtlichen Ausführungen betreffend Übertragung von Namenaktien vor. Damit wird sinngemäss die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.