In der Bilanz der Rekurrentin/Beschwerdeführerin seien keine Aktien der C. AG bilanziert worden. Selbst wenn mit dem KStA JP von einer "periodenverschobenen" Bilanzberichtigung auszugehen wäre, müsste diese im Jahr 2014 vorgenommen werden. Eine Begründung, weshalb eine solche vorliegend nicht möglich sei, fehle. Zu den eigentumsrechtlichen Ausführungen sei vom KStA weder im Veranlagungs- noch Einspracheverfahren Stellung bezogen worden. Bei der Korrektur eines handelsrechtswidrigen Zustandes könne kein Leistungsaustausch stattfinden. Fehle ein Leistungsaustausch, könne auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.