4.5. Im Rekurs wurde an den bisherigen Ausführungen und insbesondere am fehlenden Eigentumsübergang der Aktien der C. AG auf die Rekurrentin/Beschwerdeführerin festgehalten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der fehlende Eigentumsübergang der Aktien bereits für das Jahr 2012/2013 zu einer Bilanzberichtigung geführt habe. Entgegen den Ausführungen des KStA JP in den Einspracheentscheiden betreffend die Jahre 2012/2013 und 2014 handle es sich nicht um eine Bilanzänderung. In der Bilanz der Rekurrentin/Beschwerdeführerin seien keine Aktien der C. AG bilanziert worden.