die Muttergesellschaft der Rekurrentin/Beschwerdeführerin, gehöre. Da D. die Aktien der C. AG in der Steuererklärung 2014 mit einem Wert von CHF 62'400.00 deklariert habe, müsse das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennbar gewesen sein. In der Differenz von CHF 38'266.00 liege eine verdeckte Gewinnausschüttung.