Es bestehe die Vermutung, dass die Jahresrechnung korrekt sei. Damit gelte auch bei eingeschränkter Revision bzw. nicht revidierter Jahresrechnung die gleiche Offensichtlichkeitsschwelle wie bei revidierten Jahresrechnungen. Die Steuerbehörden seien demnach nicht zu einer über die Offensichtlichkeit der Handelsrechtskonformität hinausgehenden Prüfung der Jahresrechnung verpflichtet. Es wurde festgehalten, dass eine allfällige Vertragsverletzung vorliegend nicht gleich zu behandeln sei, wie eine Bilanzkorrektur einer handelskonformen Jahresrechnung. Eine Bilanzberichtigung wurde damit abgelehnt.