Liege hingegen kein schwerwiegender Fehler vor, könne die ursprüngliche Genehmigung der Jahresrechnung nur beim Vorliegen eines Willensmangels innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Ohne rechtzeitige Anfechtung und ohne Nichtigkeitsgrund könne der Bilanzierungsfehler erst periodenverschoben in der Geschäftsperiode seiner Entdeckung korrigiert werden. Die Prüfung des Jahresabschlusses bei fehlender Revisionsstelle liege in der Verantwortung des Leitungsorgans. Es bestehe die Vermutung, dass die Jahresrechnung korrekt sei.