Eine Bilanzberichtigung könne bis zur Rechtskraft der Veranlagung vorgenommen werden, währenddem Bilanzänderungen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung berücksichtigt werden könnten. Weiter wurde ausgeführt, ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresrechnung könne gemäss Art. 706a OR grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach Art. 706b OR rückgängig gemacht werden. Liege hingegen kein schwerwiegender Fehler vor, könne die ursprüngliche Genehmigung der Jahresrechnung nur beim Vorliegen eines Willensmangels innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.