4.4. Im Einspracheentscheid führte das KStA JP aus, nach dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz sei zu Steuerzwecken auf die ordnungsgemäss und vollständig geführten Bücher abzustellen. Die verbuchten Tatsachen gelten unter diesen Voraussetzungen als richtig. Die Richtigkeit der Jahresrechnung sei an der Generalversammlung bestätigt worden. Eine genehmigte Jahresrechnung könne mittels Bilanzberichtigung/-änderung korrigiert werden. Eine Bilanzberichtigung könne bis zur Rechtskraft der Veranlagung vorgenommen werden, währenddem Bilanzänderungen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung berücksichtigt werden könnten.