dem Angebot eines Aktienrückkaufs – dieser habe rückwirkend per 1. Januar 2015 für CHF 60'324.00 stattgefunden – an D. herangetreten sei. Der Ausweis einer Beteiligung mit einem Buchwert von CHF 26'850.00 in der Bilanz der Rekurrentin/Beschwerdeführerin sei damit handelsrechtswidrig gewesen. Dementsprechend könne auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, fehle es doch am erforderlichen eigentumsrechtlichen Austausch.