Ein Eintrag der Rekurrentin/Beschwerdeführerin im Aktienbuch der C. AG habe auch nicht stattgefunden. Dass die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Aktien geworden sei, sei D. erst im Rahmen einer Nachfolgeregelung im Frühling 2015 bewusst geworden, als die C. AG mit -8-