4.3. In der Stellungnahme zum Entwurf des Einspracheentscheides vom 10. März 2018 führte die Rekurrentin/Beschwerdeführerin weiter aus, Aktien unterstünden bestimmten Übertragungsformen. Namenaktien könnten gemäss Art. 684 Abs. 2 OR nur durch Übergabe des indossierten Titels übertragen werden. Zudem sei gemäss den Statuten die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich. Ohne Zustimmung verbleibe das Eigentum der Aktien gemäss Art. 685c OR beim Veräusserer. Ein Eintrag der Rekurrentin/Beschwerdeführerin im Aktienbuch der C. AG habe auch nicht stattgefunden.