Dementsprechend sei die Aktivierung der Aktien der C. AG in der Bilanz der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig gewesen. Es habe keine Übertragung an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin stattgefunden. Aus diesem Grund müsse die Aktivierung im Sinne einer Bilanzberichtigung korrigiert werden. Es handle sich um einen klassischen Bilanzierungsfehler. Mit separater Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2012/2013 sei die Bilanzberichtigung mit einer berichtigten, von D. rechtsgültig unterzeichneten Jahresrechnung 2012/2013 angezeigt worden. Ebenso sei die Bilanz 2014 berichtigt worden. Diese sei der Veranlagung 2014 der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zu Grunde zu legen.