Jede Übertragung von Aktien hätte zudem ein Vorkaufsrecht der Mitaktionäre ausgelöst. Eine freihändige Übertragung der Aktien sei ausgeschlossen gewesen. Dementsprechend habe die Rekurrentin/Beschwerdeführerin gar nie rechtmässige Eigentümerin der Aktien der C. AG werden können. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin sei auch nicht im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen gewesen. Es habe keine Zession der Aktien von D. an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin stattgefunden. Dementsprechend sei die Aktivierung der Aktien der C. AG in der Bilanz der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig gewesen.